Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TRUP Design Geschäftseinrichtungen GmbH
(nachfolgend TRUP genannt),
2483 Ebreichsdorf, Hutfabrikweg 6
(FN 320317f des Firmenbuches des LG Wiener Neustadt)
1) Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TRUP abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn TRUP ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen sollte. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung/Leistung gelten die AGB von TRUP als akzeptiert.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten diese AGB nur insoweit, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2) Angebote und Vertragsabschluss
Angebote und Kostenvoranschläge werden von TRUP anhand der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne, technische Dokumentationen ect. verfasst, sind unverbindlich und nur als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Anbot (=Bestellung/Auftrag) abzugeben. Sofern nicht schriftlich anders festgehalten, verlieren Angebote und Kostenvoranschläge sowie die darin enthaltenen Konditionen und Preise 30 Tage ab Absendung an den Kunden ihre Gültigkeit.
Ein Vertrag zwischen TRUP und dem Kunden kommt nach Eingang der Bestellung/Auftrag durch Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TRUP oder durch Übergabe respektive Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, alle Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Für TRUP verbindliche Willenserklärungen können nur von zur Vertretung nach außen berufenen Personen abgegeben werden.
Es steht TRUP frei, Bestellungen/Aufträge des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass TRUP die dem Kunden allenfalls dadurch entstandenen/entstehenden Aufwendungen oder Schäden zu ersetzen hat. TRUP ist berechtigt, Bestellungen des Kunden auch nur teilweise – dies teilt TRUP dem Kunden in der Auftragsbestätigung mit – anzunehmen, sofern die Teillieferung/Teilleistung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Bei Teillieferungen/Teilleistungen hat der Kunde lediglich das auf die übergebenen/gelieferten Waren/erbrachten Leistungen entfallende Entgelt zu bezahlen.
Produktionsbedingte Änderungen nach Auftragserteilung betreffend Konstruktion, Farbe ect. berechtigen den Kunden nur dann zu einer Änderung oder Auflösung des Vertrages, wenn diese Änderungen für ihn wesentlich und inakzeptabel sind. Änderungen die darauf zurückzuführen sind, dass die Informationen des Kunden mangelhaft / unvollständig gewesen sind, berechtigen den Kunden nicht zu einer Änderung oder Auflösung des Vertrages.
3) Leistungen/Angaben/Preise
Alle von TRUP erbrachten Leistungen (insbesondere auch Planungsleistungen) sind – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart zB Pauschalpreis/Fixpreis – entgeltlich und von dem Kunden nach dem jeweils geltenden Stundensatz zu entlohnen. Nachtragsanbote und Zusatzaufträge werden – sollten sie innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Hauptauftrages erfolgen – auf Basis der Preise für den Hauptauftrag abgerechnet, ansonsten ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
Angaben egal welcher Art – dies betrifft insbesondere Preise, Mengen, Beschreibungen, Abbildungen, Daten etc. – sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich allfälliger Fehler, insbesondere Druck- und Satzfehler.
Alle angegebenen Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne und verstehen sich netto ab Standort des Lieferwerkes (bei Waren), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung tatsächlich anfallenden Kosten für Versand, Verpackung, Versicherung und Nachnahmegebühren.
Ändern sich zwischen Auftragserteilung und Ausführung oder im Falle eines Rahmenvertrages für fortlaufende Lieferungen/Leistungen die Preise, insbesondere durch eine Erhöhung von Steuern, Löhnen, Abgaben, Zöllen, Rohstoffpreisen, Kollektivvertragslöhnen oder Energiekosten, ist TRUP berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die TRUP zur Verfügung gestellten Materialien, Informationen, Pläne, technische Dokumentationen ect. des Kunden mangelhaft / unvollständig gewesen sind, hat der Kunde zu tragen.
4) Liefer- und Leistungsfristen/Lieferung
Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, TRUP wird diese aber mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen so präzise wie möglich einhalten.
Angegebene Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern in diesem Zeitpunkt alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunden alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder ändert der Kunde seine Bestellung ab, beginnt die angegebene Liefer- oder Leistungsfrist erst nach Vorliegen aller zuvor wiedergegebenen Voraussetzungen zu laufen. Jede Änderung der Bestellung, insbesondere bauliche Änderungen, die zu einer Änderung der Lieferung/Leistung durch TRUP führen, hat der Kunde TRUP unverzüglich, spätestens aber 4 Wochen vor der geplanten Lieferung/Leistung mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen ändern sich dadurch entsprechend.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist steht auch unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich daher auch um jene Zeiträume während der TRUP ohne Verschulden an der Lieferung/Leistung gehindert ist wie zB durch Ereignisse höherer Gewalt, Maschinenausfälle oder Streiks. Eine sich abzeichnende Verzögerung teilt TRUP dem Kunden sobald als möglich mit.
Eine angegebene Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden mitgeteilt worden ist. Eine angegebene Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn TRUP bis zu ihrem Ende mit der Leistungserbringung beginnt.
TRUP ist zu Lieferungen/Leistungen in Teilen berechtigt, sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist und dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Sollte TRUP den Auftrag in mehreren Teillieferungen/Teilleistungen erfüllen, wirkt sich eine allfällige Mangelhaftigkeit einer Teillieferung/Teilleistung nicht auf den Gesamtvertrag aus und berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Gesamtvertrages.
Ist die Erbringung der Lieferung/Leistung durch TRUP durch höhere Gewalt nicht möglich, ist TRUP von der Erbringung der Lieferung/Leistung befreit, der Kunde erhält eine allenfalls geleistete Anzahlung zurück, weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Aufwendungen und Schadenersatzansprüche sind aber ausgeschlossen.
5) Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
Die Erfüllung der mit TRUP zustande gekommenen Verträge erfolgt beim Erwerb von Waren – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – durch Übergabe der Waren in den Geschäftsräumlichkeiten von TRUP bzw. durch Übergabe an den Frachtführer.
Mangels abweichender Vereinbarung bestimmt TRUP den Transportweg und die Transportmittel ohne Verantwortung für den billigsten oder schnellsten Weg. Die Transportkosten ebenso wie die Kosten einer abgeschlossenen Transportversicherung trägt der Kunde.
Die Gefahr der Beschädigung oder des Unterganges der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Firmengeländes von TRUP auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über.
Die gelieferten Waren sind sofort bei Übernahme auf Transportschäden zu prüfen und deren Vorliegen zu dokumentieren. TRUP wird den Kunden bei der Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Transporteur angemessen unterstützen.
Die Erfüllung und somit auch der Gefahrenübergang der mit TRUP zustande gekommenen Verträge über Leistungen – etwa wenn TRUP die bestellten Waren beim Kunden aufbaut oder bei reinen Planungsleistungen – erfolgt mit Abschluss der Arbeiten und Übergabe des Werkes an den Kunden.
Ist die Ware versandbereit oder TRUP leistungsbereit und verzögert sich die Versendung, der Aufbau bzw. die Abnahme aus Gründen, die TRUP nicht zumindest grob fahrlässig verschuldet hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft/Leistungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er eine für die Ausführung notwendige Mitwirkung, hat er TRUP alle durch diese Verzögerung entstandenen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines Unterganges der Ware in dem Zeitpunkt des Beginns des Annahmeverzuges auf den Kunden über.
6) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des vereinbarten Entgeltes hat – sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart – innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, TRUP ist auch berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind von dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen, sofern TRUP nicht einen höheren Schaden etwa durch Darlehensaufnahme erleidet – in diesem Fall hat der Kunden TRUP diesen Schaden zu ersetzen.
TRUP behält sich vor, Lieferungen/Leistungen nur gegen Leistung einer Anzahlung oder vollständiger Vorauszahlung oder Zahlung per Nachnahme oder Übergabe einer abstrakten Bankgarantie über den gesamten Auftragswert vorzunehmen. Bei Verzug mit der Zahlung von Teilrechnungen von mehr als drei Tagen ist TRUP überdies berechtigt, die Arbeiten unverzüglich bis zur Zahlung einzustellen.
Sollten Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden deutlich mindern ist TRUP – sollte der Kunden nicht bereit sein, ausreichende Sicherheiten zur Verfügung zu stellen oder eine vollständige Vorauszahlung oder Übergabe / Erneuerung einer Bankgarantie ablehnen – auch zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche gegenüber TRUP zu; TRUP hat aber auch nur Anspruch auf Abgeltung der bislang erbrachten Leistungen.
Der Abzug eines Skontos ist nur dann zulässig, wenn ein Skonto schriftlich vereinbart worden ist.
Wechsel und Schecks werden von TRUP nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der Akzeptanz und nur zahlungshalber angenommen.
Bei einer von TRUP ausnahmsweise gewährten Ratenzahlung tritt Terminsverlust bei Verzug mit auch nur einer Rate ein und der gesamte in diesem Zeitpunkt noch offene Betrag samt Zinsen und Kosten ist unverzüglich zur Zahlung fällig.
Sollte TRUP berechtigt oder der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktreten, steht TRUP das gesamt vereinbarte Entgelt abzüglich der Eigenersparnis zu.
7) Aufrechnung/Zurückbehaltung:
Ein Recht zur Aufrechnung von Ansprüchen von TRUP mit von dem Kunden behaupteten Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt, von TRUP anerkannt worden ist oder in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung von TRUP steht.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden grundsätzlich nicht zu, außer zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen ein solches Recht vor.
8) Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten vereinbarten Bruttoentgeltes zuzüglich aller Verzugszinsen, Nebengebühren und allfälliger Rechtsverfolgungskosten im alleinigen Eigentum von TRUP. Noch nicht vollständig bezahlte Waren darf der Kunde ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von TRUP weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergeben, verpfänden oder verarbeiten.
Wird die gelieferte Ware von dem Kunden bearbeitet oder verarbeitet, verbleibt sie dennoch bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von TRUP. In den Fällen, in denen die von TRUP gelieferte Ware mit Waren verarbeitet werden, die nicht im Eigentum von TRUP stehen oder in denen Waren verschiedener Eigentümer untrennbar vermischt werden, steht TRUP das Eigentum an der Gesamtware in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der von TRUP gelieferten Ware zum Wert der Gesamtware steht.
Für den Fall der Weiterveräußerung der von TRUP gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Wertes der von TRUP gelieferten Waren ab; TRUP akzeptiert diese Abtretung. Der Wert der von TRUP gelieferten Ware entspricht dem mit dem Kunden vereinbarten Bruttoentgelt an den Kunden zuzüglich 10% zB für Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten.
Im Falle der Pfändung der Waren durch einen Gläubiger des Kunden oder für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist der Kunden verpflichtet, TRUP dies unverzüglich schriftlich (eingeschriebener Brief) unter Angabe aller relevanten Daten, bekanntzugeben.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die in Punkt 8) wiedergegebenen Verpflichtungen hat der Kunden TRUP für alle Schäden und Aufwendungen, die durch das Zuwiderhandeln entstehen, schadlos zu halten.
9) Nutzungsberechtigung, Rechte an Plänen/Planungsleistungen
Alle Rechte an den von TRUP verfassten Plänen, den Dokumentationen und allen Adaptierungen und sonstigen erbrachten Leistungen einschließlich aller Urheber- und sonstiger Schutzrechte verbleiben ausschließlich bei TRUP. Diese Rechte werden weder ganz noch teilweise an den Kunden oder einen Dritten übertragen.
Dem Kunden wird nur – wenn er TRUP mit der Herstellung der von TRUP geplanten Gewerke beauftragt – ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch eingeräumt. Das Nutzungsrecht kann von TRUP jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Der Kunde darf die ihm zur Verfügung gestellten Pläne/Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TRUP weder ganz noch teilweise verwenden, vervielfältigen, bearbeiten, rekonstruieren oder weitergeben.
Der Kunde stellt sicher, dass die ihm übergebenen Pläne/Leistungen einschließlich der Dokumentation nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TRUP an Dritte gelangen. Kopien dürfen nur zu Archivzwecken oder zur Datensicherung angefertigt werden. Im Fall einer Weiterveräußerung der Pläne/Leistungen ist TRUP der Erwerber namentlich zu nennen; zudem hat der Kunde die in diesem Punkt wiedergegebenen Verpflichtungen auf den Erwerber bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz zu überbinden.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen auch nur eine die in Punkt 9) wiedergegebenen Verpflichtungen hat der Kunden TRUP einen pauschalen Schadenersatz von EUR 10.000,– pro Verstoß zu bezahlen; TRUP hat aber auch die Möglichkeit, einen allenfalls entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
10) Gewährleistung:
Der Kunde hat die ihm übergebenen/gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich bei Übergabe auf Vollständigkeit und äußere Mängel zu überprüfen und Unvollständigkeiten und äußere Mängel bei sonstigem Verlust aller Ansprüche (Gewährleistungsansprüche, des Rechtes auf Schadenersatz aus diesem Mangel und der Irrtumsanfechtung) unverzüglich dem Lieferanten/Monteur gegenüber zu rügen und auf dem Lieferschein oder dem Übergabeprotokoll zu vermerken.
Der Kunde hat die ihm übergebenen/gelieferten Waren und erbrachten Leistungen nach Übergabe unverzüglich auf sonstige Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen einer Frist von drei Werktagen ausschließlich schriftlich bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegenüber TRUP zu rügen. Im Falle einer rechtzeitigen Mängelrüge hat der Kunde TRUP über Aufforderung die Möglichkeit zu geben, die Ware/das Werk jederzeit zu besichtigen und die behauptete Mangelhaftigkeit zu überprüfen, dies bei sonstigem Verlust aller Ansprüche. Arbeiten des Kunden an der gelieferten Ware führen ebenso wie allenfalls von dem Kunden vorgenommene Mängelbehebungsversuche zum Verlust aller Ansprüche. Sollte der Versand im Auftrag des Kunden an eine dritte Person erfolgen, treffen die zuvor wiedergegebenen Verpflichtungen neben dem Kunden auch den Dritten.
Bei berechtigten Mängelrügen ist TRUP berechtigt, nach eigener Wahl die Mängel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ist die Mängelbehebung unmöglich oder untunlich oder ist TRUP nicht in der Lage eine gleichwertige mängelfreie Ware zu liefern/Dienstleistung zu erbringen, ist der Kunde zur Preisminderung oder, wenn es sich nicht nur um geringfügige Mängel handelt, zur Wandelung berechtigt.
TRUP ist berechtigt, allenfalls vereinbarte Haftrücklässe durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie zu erfüllen, in diesem Fall hat der Kunde die gesamte Rechnung zu bezahlen und ist nicht zum Einbehalt des Haftrücklasses berechtigt.
Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG.
11) Schadenersatz und Haftung
Für direkte Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängeln haftet TRUP nur, soweit ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben. Eine Haftung von TRUP für indirekte Schäden, Seitenschäden und sonstige Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden mit dem Auftragswert limitiert.
Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.
12) Erhebung/Verarbeitung/Nutzung personenbezogener Daten des Kunden:
Der Kunde stimmt zu, dass die Verwendung der in seiner Bestellung/Auftrag angeführten Daten über ihn für Zwecke der Datenverarbeitung, Buchhaltung und Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung der Bestellung und des Zahlungsverkehrs verwendet. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn dies für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist, der Kunden zugestimmt hat oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies erfordern.
Der Kunden ist damit einverstanden, über aktuelle Produkte und Leistungen von TRUP per E-Mail informiert zu werden; diese Zustimmung kann der Kunden jederzeit schriftlich widerrufen.
13) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz von TRUP.
Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen TRUP und dem Kunden ist das für Handelssachen in Wiener Neustadt zuständige Gericht.
Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
14) Verbrauchergeschäfte
Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KSchG und des ABGB. Sofern Bestimmungen dieser AGB im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen – die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB wird dadurch nicht berührt.
15) Ausländische Kunden
Für Kunden, deren Bestellung aus Österreich in ein anderes Land exportiert werden soll, gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser AGB jedoch mit folgender Maßgabe:
– bereits bei der Bestellung hat der Kunde seine UID-Nummer anzugeben – sollte dies unterbleiben oder kein Steuerabkommen bestehen stellt TRUP die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung und der Kunde hat den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen;
– der Kunde hat alle im Zusammenhang mit der Ausfuhr aus Österreich, dem Transport und der Einfuhr im Bestimmungsland stehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Aufwendungen zu tragen;
– bei Lieferungen, die zu verzollen sind, obliegt die Verzollung ausschließlich dem Kunden, der auch die Kosten dafür zu tragen hat;
– sollte eine Zertifizierung der von dem Kunden gekauften Produkte notwendig sein, obliegt die Erlangung der Zertifizierung ausschließlich dem Kunden, der auch die Kosten dafür zu tragen hat. Die für die Erlangung der Zertifizierung allenfalls notwendigen Produktdaten und Informationen stellt TRUP dem Kunden gegebenenfalls zur Verfügung, diesen Zusatzaufwand hat der Kunde zu tragen;
– sollte für die Ausfuhr eine Exportlizenz erforderlich sein, hat der Kunde auf seine Kosten eine solche zu beschaffen respektive TRUP die Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwirkung einer Exportlizenz zu ersetzen;
– die Übergabe an den Kunden erfolgt wie auch der Gefahrenübergang gemäß Incoterms 2010 EXW (ex works).
16) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.